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   VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284   

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VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284 (https://dejure.org/2021,55851)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2021 - 22 CS 21.2284 (https://dejure.org/2021,55851)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 22 CS 21.2284 (https://dejure.org/2021,55851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BEMFV § 3, § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 und 2; BImSchV § 3 der 26.
    Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Standortbescheinigung für eine ortsfeste Mobilfunkanlage.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 347
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Auch die Rechtswirkung des Art. 20a GG (ggf. i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als bindende Staatszielerklärung, auf welche sich aber die Antragsteller nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) zum Klimaschutz beziehen könnten, habe das Verwaltungsgericht verkannt, ebenso die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG (informationelle Selbstbestimmung).

    Unabhängig davon lässt sich aus dem objektivrechtlichen Schutzauftrag des Art. 20a GG allein ohnehin keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller ableiten (BVerfG, B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 - juris Rn. 112).

    Aber auch aus Art. 20a GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich (abgesehen von der beschränkten Tatbestands-/Regelungswirkung) nichts anderes, weil angesichts des erheblichen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 - juris Rn. 207) die Verletzung einer Schutzpflicht erst dann angenommen werden kann, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 152).

    Angesichts des auch insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 207) ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verpflichtet wäre, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu reduzieren bzw. inwiefern die streitgegenständliche Standortbescheinigung einen Eingriff in das Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung darstellen könnte.

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Diese nun "plötzlich" bundesweit vorgenommene Baugenehmigungspraxis stehe im Widerspruch zur jahrzehntelangen gerichtlichen Praxis, wonach § 22 BImSchG auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sei, was sich beispielsweise auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01) ergebe.

    Den vom Bundesverfassungsgericht im o.g. Beschluss vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01) sowie im Beschluss vom 24. Januar 2007 (1 BvR 382/05) gestellten hohen Anforderungen folgend fehle es heute an einem Nachweis, dass Gesundheitsgefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien.

    Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers könne erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass die Regelung auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei (BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01).

    Den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Grenzwerten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich gerade vor dem Hintergrund (fortlaufender) wissenschaftlicher Erkenntnisse zu komplexen Gefährdungslagen zukommt, hat bereits das Verwaltungsgericht dezidiert erörtert und geprüft, worauf zunächst ergänzend verwiesen wird (vgl. BA S. 14, Rn. 35 ff. u.V.a. BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 11 f.; B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18).

  • EGMR, 03.07.2007 - 32015/02

    H. G. gegen Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Die Rechtmäßigkeit der dabei nach § 3 BEMFV einzuhaltenden Grenzwerte der 26. BImSchV sei in zahlreichen Entscheidungen über alle Instanzen und Gerichtszweige hinweg bestätigt worden, u.a. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Entsch. v. 3.7.2007 - 32015/02), vom Bundesverfassungsgericht (z.B. B.v. 24.1.2007 - Az. 1 BvR 382/05), vom Bundesverwaltungsgericht (z.B. U.v. 12.11.2020 - 4 A 13.18), vom Bundesgerichtshof (U.v. 13.2.2004 - V ZR 217/03), vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entsch. v. 18.3.2020 - 17-VII-18) und vielen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichten (bzgl. aller weiterer von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen wird ergänzend auf deren Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 verwiesen).

    Dies hat aber, abgesehen davon, dass umgekehrt ebenso Verfahren betreffend Mobilfunk-, also Hochfrequenzanlagen zitiert werden (neben den o.g. maßgeblichen Beschlüssen des BVerfG etwa EGMR, Entsch. v. 3.7.2007 - 32015/02; BGH, U.v. 13.2.2004 - V ZR 217/03; beide juris) und dass zudem die in allen Entscheidungen formulierten Grundsätze zumindest teilweise übergreifend für beide Anlagenarten Geltung beanspruchen können, im Ergebnis keine Auswirkung.

    Auch aus der vom Bevollmächtigten der Antragsteller zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) ergibt sich nichts anderes, zumal auch dort im Ergebnis eine Grundrechtsverletzung aufgrund von Mobilfunkanlagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde (OVG RhPf a.a.O u.V.a. EGMR, Entsch.v. 3.7.2007 - 32015/02 - juris Rn. 62, 76).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Den vom Bundesverfassungsgericht im o.g. Beschluss vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01) sowie im Beschluss vom 24. Januar 2007 (1 BvR 382/05) gestellten hohen Anforderungen folgend fehle es heute an einem Nachweis, dass Gesundheitsgefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien.

    Die Rechtmäßigkeit der dabei nach § 3 BEMFV einzuhaltenden Grenzwerte der 26. BImSchV sei in zahlreichen Entscheidungen über alle Instanzen und Gerichtszweige hinweg bestätigt worden, u.a. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Entsch. v. 3.7.2007 - 32015/02), vom Bundesverfassungsgericht (z.B. B.v. 24.1.2007 - Az. 1 BvR 382/05), vom Bundesverwaltungsgericht (z.B. U.v. 12.11.2020 - 4 A 13.18), vom Bundesgerichtshof (U.v. 13.2.2004 - V ZR 217/03), vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entsch. v. 18.3.2020 - 17-VII-18) und vielen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichten (bzgl. aller weiterer von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen wird ergänzend auf deren Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 verwiesen).

    Den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Grenzwerten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich gerade vor dem Hintergrund (fortlaufender) wissenschaftlicher Erkenntnisse zu komplexen Gefährdungslagen zukommt, hat bereits das Verwaltungsgericht dezidiert erörtert und geprüft, worauf zunächst ergänzend verwiesen wird (vgl. BA S. 14, Rn. 35 ff. u.V.a. BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 11 f.; B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelungen der Zwangsverwalterverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Soweit behauptet werde, dass die BEMFV zugleich mit dem FTEG außer Kraft getreten sei, widerspreche dies der herrschenden Meinung und v.a. der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG, B.v. 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98 - juris Rn. 11), welcher auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefolgt sei (z.B. BVerwG, U.v. 23.4.1997 - 11 C 4.96 - juris Rn 12); nichts anderes folge auch aus der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (B.v. 28.5.2014 - 2 Bf. 139/12.Z - juris Rn. 9).

    Auf die unzutreffende Behauptung, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit seiner Rechtsprechung nur auf vorkonstitutionelles Recht beziehe (vgl. bspw. BVerfG, B.v. 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98 - juris Rn. 9, 11), komme es ohnehin nicht an, da der Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (BGBl. I 2017 S. 1947, 1962) deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die BEMFV von der Neufassung des FuAG und der Aufhebung des FTEG nicht betroffen sein und fortgelten solle.

    Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, trennt das Bundesverfassungsgericht in seinen einschlägigen Entscheidungen zu vorkonstitutionellem Recht zwischen der Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage aufgrund Spezifika vorkonstitutionellen Rechts (generell) fortgelten kann, und der Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage (nachkonstitutionell) zwischenzeitlich aufgehoben wurde (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98 - juris Rn. 9 zur nicht erfolgten willentlichen Übernahme durch den nachkonstitutionellen Gesetzgeber einerseits und Rn. 11 zur späteren, nachkonstitutionellen Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage andererseits).

  • VG Kassel, 28.01.2021 - 7 L 2464/20

    5G-Technologie

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Im Gegenteil wird aus den von der Antragsgegnerin angesprochenen Materialien (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf, BT-Drs. 18/11625, S. 61, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/12139, S. 10) deutlich, dass der Gesetzgeber (bewusst) von einer unveränderten Fortgeltung (u.a.) von § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV ausgegangen ist; allein so macht die vorgenommene Änderung bestimmter Regelungen innerhalb der BEMFV Sinn (so auch VG Kassel, B.v. 28.1.2021 - 7 L 2464/20.KS - juris Rn. 33).

    Das bloße (angesichts der Entfernung von rund 400 m ohnehin allenfalls marginale) Betroffensein von elektromagnetischer Strahlung (als "unspezifischer Umwelteinwirkung", so VG Kassel, B.v. 28.1.2021 - 7 L 2464/20.KS - juris Rn. 26 mit Verweis auf Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 12. Aufl. 2018, Art. 13 GG Rn. 6) in der Wohnung ist - auch bei Zugrundelegung des "modernen" Eingriffbegriffs des Bundesverfassungsgerichts - kein "Eindringen" in die Wohnung der Antragsteller (offengelassen durch OVG RhPf, B.v. 28.2.2014 - 8 A 11308/13 - juris Rn. 12); jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber wegen seiner (äußerst) geringen Intensität gerechtfertigt.

  • OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12

    Zur Gültigkeit der Hamburger Baumschutzverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Der Gesetzgeber habe auch keine Fortgeltung der BEMFV, etwa in Form eines "Austausches der Ermächtigungsgrundlage" durch § 32 FuAG gewollt, da er sonst eine entsprechende klarstellende Norm in § 32 FuAG aufgenommen hätte (vgl. dazu OVG Hamburg, B.v. 28.5.2014 - 2 Bf 139/12.Z).

    Auf einen von den Antragstellern angesprochenen Austausch der Rechts- oder präziser der Ermächtigungsgrundlage kommt es daher ebenso wenig an wie auf einen diesbezüglichen - im Übrigen auch nicht im Beschluss des OVG Hamburg so deutlich geforderten (vgl. B.v. 28.5.2014 - 2 Bf 139/12.Z - juris Rn. 4, 9) - Hinweis im entsprechenden Gesetzestext.

  • VGH Bayern, 30.03.2004 - 21 CS 03.1053
    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Die vorliegende Standortbescheinigung (zu deren Verwaltungsaktqualität vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl. 2003, 660 f.) beschränkt sich auf Basis sowohl ihrer Rechtsgrundlage (u.a. § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 3 BEMFV) als auch ihres Tenors auf die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands (in Hauptstrahlrichtung 22, 08 m, vertikal (90 Grad) 4,64 m bei einer Montagehöhe der Bezugsantenne von 30 m über Grund) der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist.

    Offen lässt der Senat dabei, ob nicht bereits aufgrund des großen Abstands der Grundstücke der Antragsteller von der Sendeanlage jegliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung (auch anderer Rechte außerhalb § 22 BImSchG) ausgeschlossen ist, so dass den Antragstellern selbst die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlen würde (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 1585/21 - juris Rn. 23 f. m.V.a. BayVGH, B.v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl 2004, 660, 662).

  • VG Stuttgart, 29.06.2021 - 11 K 1585/21

    Standortbescheinigung; fehlende Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage und dem vorliegenden, diese ergänzenden Eilantrag ist ausschließlich die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020, welche sich laut Rechtsgrundlage auf den o.g. Prüfumfang zu beschränken hat (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 1585/21 - juris Rn. 23) und diesem Prüfumfang (positiv wie negativ) auch entspricht.

    Offen lässt der Senat dabei, ob nicht bereits aufgrund des großen Abstands der Grundstücke der Antragsteller von der Sendeanlage jegliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung (auch anderer Rechte außerhalb § 22 BImSchG) ausgeschlossen ist, so dass den Antragstellern selbst die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlen würde (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 1585/21 - juris Rn. 23 f. m.V.a. BayVGH, B.v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl 2004, 660, 662).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2014 - 8 A 11308/13

    Nachbarklage gegen Mobilfunkantenne

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284
    Damit gilt der Grenzwert nach § 3 BEMFV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchG (außerhalb des kontrollierbaren Bereichs) als eingehalten und eine Verletzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG scheidet folglich aus (so auch schon das Verwaltungsgericht, BA S. 12 f, Rn. 32 f. m.V.a. OVG RhPf, B.v. 28.2.2014 - 8 A 11308/13 - juris Rn. 6; dort Verweis u.a. auf VGH BW, B.v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - juris Rn. 3).

    Das bloße (angesichts der Entfernung von rund 400 m ohnehin allenfalls marginale) Betroffensein von elektromagnetischer Strahlung (als "unspezifischer Umwelteinwirkung", so VG Kassel, B.v. 28.1.2021 - 7 L 2464/20.KS - juris Rn. 26 mit Verweis auf Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 12. Aufl. 2018, Art. 13 GG Rn. 6) in der Wohnung ist - auch bei Zugrundelegung des "modernen" Eingriffbegriffs des Bundesverfassungsgerichts - kein "Eindringen" in die Wohnung der Antragsteller (offengelassen durch OVG RhPf, B.v. 28.2.2014 - 8 A 11308/13 - juris Rn. 12); jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber wegen seiner (äußerst) geringen Intensität gerechtfertigt.

  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 217/03

    Zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen

  • BVerwG, 12.11.2020 - 4 A 13.18

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 C 4.96

    Keine Pflicht zur Abfallvermeidung durch Benutzung von Mehrweggeschirr

  • VerfGH Bayern, 18.03.2020 - 17-VII-18

    Begründungsanforderungen an eine Rechtssatz-Popularklage

  • BVerfG, 29.01.2020 - 2 BvR 690/19

    Fehlende gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände einer "faktischen

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 10.06.2020 - 2 BvR 297/20

    Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 8 S 2146/13

    Gerichtliche Hinweispflicht auf Erkenntnisquellen; Folgen einer erstinstanzliches

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1532/20

    Versagung von Eilrechtsschutz im beschleunigten Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 AsylG

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 8 S 243/04

    1. Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV verstoßen nicht gegen Art 2 Abs 2 S 1 GG.

  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 480/10

    Verletzung des Willkürverbots durch Verhängung von Ordnungsmitteln im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 1 B 2015/20

    Streit um Anordnungen zur unverzüglichen Beendigung einer Mitgliedschaft im PIOB

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 8 CS 20.772

    Vollstreckung einer wasserrechtlichen Anordnung zur Prüfung von Öltanks

  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 2 B 11.397

    Nachbarklage gegen Mobilfunk-Basisstation

  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 15 CS 21.398

    Betrieb einer Mobilfunksendeanlage

  • VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828

    Erfolgloses Rechtsmittel hinsichtlich einer abgewiesenen Nachbarklage gegen eine

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2021 (Au 4 S 21.712) abgelehnt; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284).

    Eine darüberhinausgehende eigenständige Bedeutung kommt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren nicht zu, da es sich um Betreiberpflichten handelt, die mit den schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG korrespondieren (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 11.14 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40 f.).

    Der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern ist in § 32 FuAG geregelt; hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV), in der der Bundesgesetzgeber ein eigenständiges Nachweisverfahren geregelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 33 ff.).

    Dem entspricht die Tatbestandswirkung der Standortbescheinigung, die feststellt, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist (BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht hierdurch auch keine Rechtsschutzlücke, da die Standortbescheinigung von den Klägern angefochten werden kann und ihre Einwendungen gegen elektromagnetische Felder im dortigen Verfahren vorgetragen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 26; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11).

    Die von den Klägern angeführten Ausführungen zu Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die verwendete Antennenanlagentechnik sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da die verwendete Antennentechnik nicht von der Feststellungs- und Tatbestandswirkung der Baugenehmigung umfasst sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 27, 29 - zur Standortbescheinigung).

    Unabhängig davon, dass der EGMR eine Grundrechtsverletzung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 51), ist die Entscheidung schon nicht entscheidungserheblich, da elektromagnetische Felder und Strahlung durch die Mobilfunkanlage nicht Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung sind.

    Streitgegenstand ist allein die hier angefochtene Baugenehmigung vom 11. Mai 2020 und der insoweit einschlägige Prüfungsmaßstab der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 34 - zur umgekehrten Frage i.R.d. Standortbescheinigung).

    Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 32 ff.).

    Die Standortbescheinigung trifft die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern in ausreichendem Maß gewährleistet ist; Gegenstand sind konkrete gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von elektromagnetischen Feldern auf Menschen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Rechtsgrundlage der Standortbescheinigung sind § 5 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV, in deren Rahmen (auch) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sowie die 26. BImSchV maßgebend sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2827

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Nachbarklageverfahren gegen

    Eine darüberhinausgehende eigenständige Bedeutung kommt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren nicht zu, da es sich um Betreiberpflichten handelt, die mit den schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG korrespondieren (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 4 A 11.14 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40 f.).

    Der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern ist in § 32 FuAG geregelt; hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV), in der der Bundesgesetzgeber ein eigenständiges Nachweisverfahren geregelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 33 ff.).

    Dem entspricht die Tatbestandswirkung der Standortbescheinigung, die feststellt, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist (BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht hierdurch auch keine Rechtsschutzlücke, da die Standortbescheinigung von den Klägern angefochten werden kann und ihre Einwendungen gegen elektromagnetische Felder im dortigen Verfahren vorgetragen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 26; B.v. 16.12.2021 - 1 CS 21.2410 - juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 - 15 CS 21.3210 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11).

    Die von den Klägern angeführten Ausführungen zu Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die verwendete Antennenanlagentechnik sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da die verwendete Antennentechnik nicht von der Feststellungs- und Tatbestandswirkung der Baugenehmigung umfasst sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 27, 29 - zur Standortbescheinigung).

    Unabhängig davon, dass der EGMR eine Grundrechtsverletzung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 51), ist die Entscheidung schon nicht entscheidungserheblich, da elektromagnetische Felder und Strahlung durch die Mobilfunkanlage nicht Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung sind.

    Streitgegenstand ist allein die hier angefochtene Baugenehmigung vom 11. Mai 2020 und der insoweit einschlägige Prüfungsmaßstab der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 34 - zur umgekehrten Frage i.R.d. Standortbescheinigung).

    Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 32 ff.).

    Die Standortbescheinigung trifft die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern in ausreichendem Maß gewährleistet ist; Gegenstand sind konkrete gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von elektromagnetischen Feldern auf Menschen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Rechtsgrundlage der Standortbescheinigung sind § 5 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV, in deren Rahmen (auch) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sowie die 26. BImSchV maßgebend sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468

    Standortbescheinigung für ortsfeste Mobilfunkanlage

    Für den vorliegenden Fall kann solchen Studien ohnehin überhaupt nur Aussagekraft zukommen, soweit sie sich konkret mit dem Streitgegenstand, also einer Mobilfunkanlage im bescheinigten Frequenzbereich und deren Auswirkungen auf in Relation weit entferntes (zur Wohnbebauung genutztes) Grundstück befassen; sonstige Ergebnisse - sei es etwa zu anderen Frequenzbereichen, sei es zu Auswirkungen von 5G-Mobilfelefonen am Körper - sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, weil die Standortbescheinigung dazu (im Rahmen ihrer Tatbestands- und Regelungswirkung) keine Aussage trifft, sprich den Kläger insoweit schon nicht in eigenen Rechten verletzen kann (vgl. dazu weiterführend BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 45 ff.).

    Drohende Schäden, die sich jeder Erfahrung und Berechenbarkeit entziehen, stellen keine (konkrete) Gefahr dar (vgl. Jarass, BImSchG, § 3 Rn. 450 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48).

    Davon abgesehen legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit dadurch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Standortbescheinigung begründet sein sollte; seine Behauptung spricht gerade gegen einen solchen Anspruch, da § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nur eine Schutz- bzw. Minimierungspflicht normiert (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 47).

    Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 und deren Tatbestands-/Regelungswirkung, also die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands (in Hauptstrahlrichtung 22, 08 m, vertikal (90 Grad) 4,64 m bei einer Montagehöhe der Bezugsantenne von 30 m über Grund) der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Auch aus der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) ergibt sich nichts Anderes, zumal auch dort im Ergebnis eine Grundrechtsverletzung aufgrund von Mobilfunkanlagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde (OVG RhPf a.a.O. u.V.a. EGMR, Entsch.v. 3.7.2007 - 32015/02 - juris Rn. 62, 76; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 51).

    Angesichts des auch insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 207) ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verpflichtet wäre, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu reduzieren bzw. inwiefern die streitgegenständliche Standortbescheinigung einen Eingriff in das Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung darstellen könnte (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 52).

    Dass § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV trotz Aufhebung der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage in § 12 Satz 1 FTEG durch Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BGBl. I 2017 S. 1947, 1962) weiterhin eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Standortbescheinigungen sind, wurde obergerichtlich bereits ebenso entschieden wie die vom Kläger aufgeworfene (zu bejahende) Frage, ob Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. Parlamentsvorbehalt gewahrt sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VGH BW, B.v. 16.9.2022 - 10 S 2420/21 - juris Rn. 18).

    Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 47 und BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 11 f.; B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18).

  • VG Würzburg, 27.06.2023 - W 4 K 22.1832

    Drittanfechtungsklage gegen Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlage

    Denn die Standortbescheinigung stellt fest, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Anlagenbetriebs entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass der Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Unter Berücksichtigung dieses begrenzten Prüfungs- und Regelungsumfangs besteht nur für solche Personen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die substantiiert geltend machen können, dass durch die Standortbescheinigung möglicherweise der zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand zu ihrem Nachteil fehlerhaft ermittelt worden ist und die Funkanlage daher zu hohe elektromagnetische Strahlung auf ihrem Grundstück verursachen würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48).

    Ausgehend hiervon spricht viel dafür, dass es den Klägern als Eigentümer eines 650 m von der Funkanlage entfernt liegenden Grundstücks bereits an der für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Klagebefugnis fehlt (vgl. hierzu VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 1585/21 - juris Rn. 23 f; offen gelassen bei einer Grundstücksentfernung von 152 m: BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48).

    Auch eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG, welche die Verhinderung bzw. Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischen Strahlungen bezweckt (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40), durch die streitgegenständliche Standortbescheinigung ist vorliegend nicht gegeben.

    Aufgrund der der Standortbescheinigung innewohnenden Bestätigung, dass außerhalb des vorgenannten standortbezogenen Sicherheitsabstands die für den Antennenbetrieb festgelegten Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV i.V.m. § 3 BEMFV eingehalten sind, scheidet ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG aus, da sich das klägerische Grundstück in einer Entfernung von rund 650 m von der Funkanlage und damit weit außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands befindet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40 f.).

    Unter Berücksichtigung dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabs geht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Novellierung der 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG SH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, der die Annahme rechtfertigt, dass die in § 2 der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG SH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Berücksichtigt man zusätzlich den physikalischen Effekt, dass die Stärke der elektromagnetischen Strahlung mit zunehmendem Abstand an Gewicht verliert, müsste der derzeit in § 2 der 26. BImSchV festgelegte Grenzwert bezogen auf das 650 m entfernt liegende Grundstück der Kläger um ein Vielfaches zu hoch angesetzt sein (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48: keine Rechtsverletzung des Eigentümers eines 152 m von der Funkanlage entfernt liegenden Grundstücks bei einem standortbezogenen Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 22, 08 m).

  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 22 CS 22.711

    Nachbarrechtsschutz gegen Standortbescheinigung für Mobilfunkanlage

    1.1 Im Rahmen der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80a VwGO trifft das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eine eigene Abwägungsentscheidung in materieller Hinsicht, überprüft jedoch nicht die Einhaltung von Verfahrensrechten durch das erstinstanzliche Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 19; B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 50, jeweils m.w.N.).

    Eine Vereinbarkeit mit § 35 BauGB gehört nach § 5 Abs. 2 BEMFV (zu diesem BA Rn. 89) nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Standortbescheinigung (vgl. zur Tatbestands- und Regelungswirkung einer Standortbescheinigung auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris, LS).

    Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 51 [hierauf verweisend BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 44]; unlängst BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43 ff. sowie NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21 m.V.a. BVerfG, B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. - juris Rn. 152 ["Klimaschutz"]).

    Der vom Bundesverfassungsgericht dem Normgeber eingeräumte Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich gebietet auch nicht, in der Art einer "Regel-Ausnahme-Umkehr" zunächst jegliches ungesicherte/angenommene Restrisiko auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 45).

    2.1.2.3 Insofern ist auch angesichts des Vorbringens der Antragstellerin daran festzuhalten, dass es nach wie vor an die "Verschärfung" der derzeitigen Grenzwerte erforderlich machenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit von elektromagnetischen Feldern infolge von Mobilfunk-/Hochfrequenzanlagen fehlt (vgl. näher BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 45; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Grenzwerte der 26. BImSchV selbst angesichts weiteren Forschungsbedarfs vgl. auch BVerwG, U.v. 16.3.2021 - 4 A 10.19 - juris Rn. 46; U.v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 44).

    Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 55; B.v. 25.9.2006 - 21 ZB 06.1032 - juris Rn. 16; B.v. 30.4.2004 - 21 CS 03.1053 [insoweit n.v.]) geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NW, B.v. 15.4.2010 - 13 B 162/10 - juris; B.v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 16.3.2010 - 6 A 10813/09 - juris Rn. 47) davon aus, dass für die Klage einer drittbetroffenen Privatperson gegen eine Standortbescheinigung der Auffangstreitwert anzusetzen ist.

    Bei Heranziehung von Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs würde der Streitwert regelmäßig über demjenigen liegen, der für die Drittanfechtung der Baugenehmigung für die entsprechende Anlage anzusetzen wäre (Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs), obwohl die vom Prüfungsumfang umfassten nachbarrechtlichen Fragen über diejenigen immissionsschutzrechtlichen Aspekte hinausgehen, die im Rahmen der Standortbescheinigung zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2828 - juris Rn. 15 ff. [betreffend die Anlage, deren Standortbescheinigung Gegenstand des Verfahrens BayVGH, 22 CS 21.2284 war]; zur Baugenehmigung betreffend die vorliegende Anlage vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 - 1 CS 21.2386 - juris).

  • VG München, 21.02.2022 - M 28 S 21.6108

    Standortbescheinigung, Einstweiliger Rechtsschutz (Nachbarin),

    Hinzu kommt, dass eine Standortbescheinigung weder tatbestandlich noch in ihrer Regelungswirkung den Klimaschutz zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, B.v. 8. Dezember 2021 - 22 CS 21.2284 - juris, Rn. 29).

    Bei Berücksichtigung dieser eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Gerichte ist es nur folgerichtig, einmal als tauglich befundene Grenzwerte unangetastet zu lassen, solange nicht evident ist, dass sie auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor elektromagnetischen Feldern gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich und so verfassungsrechtlich untragbar geworden sind (vgl. BayVGH, B.v. 8. Dezember 2021 - 22 CS 21.2284 - juris, Rn 43).

    Ohnehin kann ihnen nur insoweit Aussagekraft zukommen, als sie sich konkret mit dem Streitgegenstand, also einer Mobilfunkanlage im bescheinigten Frequenzbereich und deren Auswirkungen auf in Relation weit entfernte Grundstücke befassen; sonstige Ergebnisse - sei es etwa zu anderen Frequenzbereichen, sei es zu Auswirkungen von 5G-Mobilfelefonen am Körper - sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, weil die Standortbescheinigung die Antragstellerin insoweit schon nicht in eigenen Rechten verletzen kann (vgl. 1.b.ff. und BayVGH, B.v. 8. Dezember 2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 45).

    Auch wenn sich möglicherweise aus einigen von der Antragstellerin zitieren Studien Anhaltspunkte ergeben würden, dass über den derzeit geltenden Sicherheitsabstand hinaus konkrete Gefahren für die menschliche Gesundheit durch den vorliegend streitgegenständlichen Anlagentyp bestehen könnten, reicht dies aber eben noch nicht aus, um schon von einer evidenten Missachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Antragsgegnerin zu sprechen (BayVGH, B.v. 8. Dezember 2021 - 22 CS 21.2284 - juris, Rn. 45).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 8. Dezember 2021 - 22 CS 21.2284 - juris, Rn. 48) hat in einem Fall, in dem das Grundstück der Antragsteller 152 m von der Mobilfunkanlage entfernt lag und der standortbezogene Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung mit ca. 22 m bemessen war, unter detaillierter und schlüssiger Angabe der Berechnung der Strahlungsintensität dargelegt, dass auch bei Annahme zu hoch festgelegter Grenzwerte in § 2 der 26. BImSchV selbst eine vergleichsweise geringe oder entfernte Möglichkeit von Gesundheitsverletzungen/Schäden ausgeschlossen erscheine.

  • VG Würzburg, 27.06.2023 - W 4 K 22.1834

    Standortbescheinigung für eine Mobilfunksendeanlage

    Auch eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG, welche die Verhinderung bzw. Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischen Strahlungen bezweckt (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40), durch die streitgegenständliche Standortbescheinigung ist vorliegend nicht gegeben.

    Aufgrund der der Standortbescheinigung innewohnenden Bestätigung, dass außerhalb des vorgenannten standortbezogenen Sicherheitsabstands die für den Antennenbetrieb festgelegten Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV i.V.m. § 3 BEMFV eingehalten sind, scheidet ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG aus, da sich das klägerische Grundstück in einer Entfernung von rund 210 m von der Funkanlage und damit weit außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands befindet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40 f.).

    Unter Berücksichtigung dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabs geht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Novellierung der 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, der die Annahme rechtfertigt, dass die in § 2 der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Eine solche wäre erst dann gegeben, wenn die Funkanlage zu hohe elektromagnetische Strahlung auf dem klägerischen Grundstück verursachen würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48; VG Augsburg, U.v. 23.5.2022 - Au 9 K 20.2380 - juris Rn. 56; VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 1585/21 - juris Rn. 23 f. m.V.a. BayVGH, B.v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl 2004, 660, 662).

    Berücksichtigt man zusätzlich den physikalischen Effekt, dass die Stärke der elektromagnetischen Strahlung mit zunehmendem Abstand an Gewicht verliert, müsste der derzeit in § 2 der 26. BImSchV festgelegte Grenzwert bezogen auf das ca. 210 m entfernt liegende Grundstück der Kläger um ein Vielfaches zu hoch angesetzt sein (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48: keine Rechtsverletzung des Eigentümers eines 152 m von der Funkanlage entfernt liegenden Grundstücks bei einem standortbezogenen Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 22, 08 m).

  • VG Würzburg, 27.06.2023 - W 4 K 22.1840

    Drittanfechtungsklage gegen Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlage

    Auch eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG, welche die Verhinderung bzw. Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von elektromagnetischen Strahlungen bezweckt (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40), durch die streitgegenständliche Standortbescheinigung ist vorliegend nicht gegeben.

    Aufgrund der der Standortbescheinigung innewohnenden Bestätigung, dass außerhalb des vorgenannten standortbezogenen Sicherheitsabstands die für den Antennenbetrieb festgelegten Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV i.V.m. § 3 BEMFV eingehalten sind, scheidet ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG aus, da sich das klägerische Grundstück in einer Entfernung von rund 230 m von der Funkanlage und damit weit außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands befindet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 40 f.).

    Unter Berücksichtigung dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabs geht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Novellierung der 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, der die Annahme rechtfertigt, dass die in § 2 der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Eine solche wäre erst dann gegeben, wenn die Funkanlage zu hohe elektromagnetische Strahlung auf dem klägerischen Grundstück verursachen würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48; VG Augsburg, U.v. 23.5.2022 - Au 9 K 20.2380 - juris Rn. 56; VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 - 11 K 1585/21 - juris Rn. 23 f. m.V.a. BayVGH, B.v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl 2004, 660, 662).

    Berücksichtigt man zusätzlich den physikalischen Effekt, dass die Stärke der elektromagnetischen Strahlung mit zunehmendem Abstand an Gewicht verliert, müsste der derzeit in § 2 der 26. BImSchV festgelegte Grenzwert bezogen auf das ca. 230 m entfernt liegende Grundstück der Kläger um ein Vielfaches zu hoch angesetzt sein (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48: keine Rechtsverletzung des Eigentümers eines 152 m von der Funkanlage entfernt liegenden Grundstücks bei einem standortbezogenen Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 22, 08 m).

  • VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2380

    Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2021 (Az.: 22 CS 21.2284) zurückgewiesen.

    Gegenstand dieser Bescheinigung ist die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten standortbezogenen Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Anlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, sodass ein Betrieb in diesem Umfang zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.55 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris).

    f) Auch eine von den Klägern geltend gemachte Verletzung des aus § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG resultierenden Vermeidungs- und Minimierungsgebots scheidet aus, weil es infolge der Grenzwerteinhaltung bereits an einer schädlichen Umwelteinwirkung fehlt und die Kläger im Übrigen nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls vorliegend kein Recht auf Vorsorge in Form aller nur denkbaren Schutzmaßnahmen haben (BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 47).

    Darüber hinaus trifft die Standortbescheinigung keine inhaltliche Aussage, insbesondere nicht zur Rechtskonformität der verwendeten Anlagentechnik (Hardware) (BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 27 bis 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2022 - 10 S 2420/21

    Unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren; zum

    Denn das nachträgliche Erlöschen hat ebenso wenig wie die nachträgliche Änderung einer Ermächtigungsgrundlage Einfluss auf den rechtlichen Bestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung, ohne dass dabei - wie die Antragstellerin meint - zwischen vor- und nachkonstitutionellem Recht zu unterscheiden wäre (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, Beschluss vom 08.12.2021 - 22 CS 21.2284 - BayVBl 2022, 557 = juris Rn. 33 ff. m. w. N. zur stRspr. u. a. des Bundesverfassungsgerichts).

    Dass die Sicherheitsabstände nach diesem Maßstab fehlerhaft ermittelt wären und die Antragstellerin hierdurch - trotz des vergleichsweise großen Abstands ihres Grundstücks (vgl. zur Berechnung BayVGH, Beschluss vom 08.12.2021 a. a. O.) - auch betroffen sein könnte, legt sie nicht dar.

    Die Ausführungen der Klägerin zum Klimaschutz oder zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind zur Begründung der Beschwerde daher ebenso unbehelflich wie der behauptete Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, dessen Schutzbereich durch eine Bestrahlung mit Funkwellen auch nicht tangiert wird (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 08.12.2021 a. a. O.; siehe zur Regelungswirkung der Standortbescheinigung ferner BayVGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 22 CS 22.711 - juris).

  • VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2381

    Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage

  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908

    Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der

  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 22 ZB 23.1520

    Erfolglose Nachbarklage gegen Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlage

  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 22 ZB 23.1522

    Standortbescheinigung für eine Mobilfunksendeanlage

  • VGH Bayern, 17.11.2023 - 22 ZB 23.1519

    Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlage

  • VG Düsseldorf, 10.11.2022 - 4 K 6544/19

    Hochspannungsfreileitung, Niederfrequenzanlage, 110-kV-Freileitung,

  • VGH Bayern, 11.02.2022 - 1 CS 22.24

    Anfechtung der Baugenehmigung für Neubau eines Mobilfunkmastes

  • VG München, 10.03.2022 - M 11 SN 22.1059

    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen die Baugenehmigung für einen Mobilfunkmast:

  • VGH Bayern, 11.02.2022 - 1 CS 22.55

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung für einen Mobilfunkmast

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